Kosten und Abrechnung
Unser Therapieangebot richtet sich zum einen an Privatpatienten, Beihilfeberechtigte, Selbstzahler sowie über das Kostenerstattungsverfahren (bei Frau Pickan) an Kassenpatienten. Unsere Vergütung richtet sich nach dem Einheitlichen Bemessungsmaßstab (EBM) oder der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).Privatversicherung und Beihilfe
In der Regel werden die Kosten für eine Psychotherapie von den privaten Krankenversicherungen sowie Beihilfestellen erstattet. Im Einzelfall hängt die Kostenerstattung von dem Vertrag ab, den Sie mit Ihrer Versicherung abgeschlossen haben. Wir sind Ihnen gerne dabei behilflich, abzuklären, welche Übernahmebedingungen Ihre Krankenkasse für eine psychotherapeutische Behandlung (Verhaltenstherapie) stellt.Gesetzlich Versicherte
Für Kassenpatienten besteht die Möglichkeit bei Frau Pickan auf dem Weg der Kostenerstattung abzurechnen. Entscheidend ist hierbei der Nachweis, dass Sie in zumutbarer Zeit und Entfernung keinen geeigneten Therapieplatz bei einem Verhaltenstherapeuten mit Kassenzulassung erhalten haben. Bei Fragen zur Kostenerstattung wenden Sie sich bitte an uns.Therapiebeantragung bei Selbstzahlern
Die Abrechnung erfolgt entsprechend dem Einheitlichen Bemessungsmaßstab (EBM). Es gibt hierbei keine feste Dauer der Therapie.Kostenerstattungsverfahren (aktuell nur bei Frau Pickan möglich)
Haben Sie einen Psychotherapeuten gefunden, der nicht kassenzugelassen ist, aber einen freien Therapieplatz zur Verfügung stellen kann, müssen Sie vorab bei Ihrer Krankenkasse klären, ob diese die Kosten der Behandlung übernehmen wird. Fragen Sie den Sachbearbeiter Ihrer Krankenkasse, wie Sie erfolgreich einen Antrag auf Kostenerstattung für Psychotherapie stellen können. Betonen Sie, dass die Therapie dringend erforderlich ist und Sie keinen Behandlungsplatz bei einem kassenzugelassenem Therapeuten innerhalb der nächsten Monate finden konnten. Für die Antragstellung genügt ein formloses Schreiben (das wir mit Ihnen zusammen aufsetzen können), in dem Sie Ihre Gründe darlegen, warum Sie eine außervertragliche psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen möchten. Dem Antrag sollten Sie folgende Belege zufügen:
Notwendigkeits- bzw. Dringlichkeitsbescheinigung ausgestellt von einem Psychotherapeuten oder Arzt, dass die Psychotherapie notwendig, dringlich und nicht weiter aufschiebbar ist
Nachweise, die belegen, dass Sie innerhalb einer zumutbaren Wartezeit keinen Therapieplatz bei einem zugelassenen Therapeuten erhalten haben. Manche Krankenkassen verlangen schriftliche Ablehnungen, anderen reichen Dokumentationen der Telefonate (Notizen über Datum, Uhrzeit und Ergebnis der Telefonate mit den Vertragspsychotherapeuten)
Ihr Psychotherapeut begründet zusätzlich aus seiner Sicht noch einmal kurz Ihren Antrag und beantragt dann auf entsprechenden Formblättern die „Bewilligung außervertraglicher probatorischer Sitzungen und einer Psychotherapie“