Kosten & Abrechnung

Kosten und Abrechnung
Unser Therapieangebot richtet sich zum einen an Privatpatienten, Beihilfeberechtigte, Selbstzahler sowie über das Kostenerstattungsverfahren (bei Frau Pickan) an Kassenpatienten. Unsere Vergütung richtet sich nach dem Einheitlichen Bemessungsmaßstab (EBM) oder der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).
Privatversicherung und Beihilfe
In der Regel werden die Kosten für eine Psychotherapie von den privaten Krankenversicherungen sowie Beihilfestellen erstattet. Im Einzelfall hängt die Kostenerstattung von dem Vertrag ab, den Sie mit Ihrer Versicherung abgeschlossen haben. Wir sind Ihnen gerne dabei behilflich, abzuklären, welche Übernahmebedingungen Ihre Krankenkasse für eine psychotherapeutische Behandlung (Verhaltenstherapie) stellt.
Gesetzlich Versicherte
Für Kassenpatienten besteht die Möglichkeit bei Frau Pickan auf dem Weg der Kostenerstattung abzurechnen. Entscheidend ist hierbei der Nachweis, dass Sie in zumutbarer Zeit und Entfernung keinen geeigneten Therapieplatz bei einem Verhaltenstherapeuten mit Kassenzulassung erhalten haben. Bei Fragen zur Kostenerstattung wenden Sie sich bitte an uns.
Therapiebeantragung bei Selbstzahlern
Die Abrechnung erfolgt entsprechend dem Einheitlichen Bemessungsmaßstab (EBM). Es gibt hierbei keine feste Dauer der Therapie.
Kostenerstattungsverfahren (aktuell nur bei Frau Pickan möglich)
Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) und Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, Ihnen eine Psychotherapie zu ermöglichen. Wenn Sie jedoch innerhalb einer angemessenen Wartezeit keinen kassenzugelassenen Psychotherapeuten finden, können Sie sich diese Leistung selbst beschaffen. Ihre Krankenkasse ist verpflichtet die entstandenen Kosten zu erstatten (§ 13 Abs. 3 SGB V). Die Gerichte lehnen Wartezeiten, die über sechs Wochen hinausgehen, als unzumutbar ab und Ihnen sind mehr als fünf Anfragen bei Vertragsbehandlern aus fachlichen Gründen und im Sinne des Gebots einer humanen Krankenbehandlung nicht zuzumuten.

Haben Sie einen Psychotherapeuten gefunden, der nicht kassenzugelassen ist, aber einen freien Therapieplatz zur Verfügung stellen kann, müssen Sie vorab bei Ihrer Krankenkasse klären, ob diese die Kosten der Behandlung übernehmen wird. Fragen Sie den Sachbearbeiter Ihrer Krankenkasse, wie Sie erfolgreich einen Antrag auf Kostenerstattung für Psychotherapie stellen können. Betonen Sie, dass die Therapie dringend erforderlich ist und Sie keinen Behandlungsplatz bei einem kassenzugelassenem Therapeuten innerhalb der nächsten Monate finden konnten. Für die Antragstellung genügt ein formloses Schreiben (das wir mit Ihnen zusammen aufsetzen können), in dem Sie Ihre Gründe darlegen, warum Sie eine außervertragliche psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen möchten. Dem Antrag sollten Sie folgende Belege zufügen:
Notwendigkeits- bzw. Dringlichkeitsbescheinigung ausgestellt von einem Psychotherapeuten oder Arzt, dass die Psychotherapie notwendig, dringlich und nicht weiter aufschiebbar ist
Nachweise, die belegen, dass Sie innerhalb einer zumutbaren Wartezeit keinen Therapieplatz bei einem zugelassenen Therapeuten erhalten haben. Manche Krankenkassen verlangen schriftliche Ablehnungen, anderen reichen Dokumentationen der Telefonate (Notizen über Datum, Uhrzeit und Ergebnis der Telefonate mit den Vertragspsychotherapeuten)
Ihr Psychotherapeut begründet zusätzlich aus seiner Sicht noch einmal kurz Ihren Antrag und beantragt dann auf entsprechenden Formblättern die „Bewilligung außervertraglicher probatorischer Sitzungen und einer Psychotherapie“
Sie sollten beim Einreichen der Unterlagen bei der Krankenkasse darauf achten, dass wegen Ihres Datenschutzes keine Einzelheiten Ihrer Erkrankung aufgeführt sind. Die Behandlung kann beginnen, wenn Ihre Krankenkasse die Übernahme der Kosten schriftlich zusichert. Dabei werden häufig erst einmal bis zu fünf probatorische Sitzungen bewilligt und für die Bewilligung der psychotherapeutischen Behandlung, ein Bericht für den Gutachtergefordert. Dieser Bericht, den Ihr Psychotherapeut erstellt, geht in einem verschlossenen Umschlag an die Krankenkasse und wird von dieser chiffriert an einen Gutachter zur Beurteilung weiter geleitet. Die Abrechnung der Psychotherapie erfolgt als Privatbehandlung, die nachträglich von der Krankenkasse bezahlt wird. Sie reichen die Rechnung Ihrer Psychotherapeutin bei der Krankenkasse ein, die Ihnen die Kosten dann erstattet. Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, besteht die Möglichkeit, mit Verweis auf die Gesetzeslage schriftlich Widerspruch bei Ihrer Kasse einzulegen und auf Ihr Recht auf psychotherapeutische Behandlung zu verweisen.